Welche Rechte habe ich?

Die plötzliche Konfrontation mit Polizei und Staatsanwaltschaft stellt oftmals eine schwierige und unangenehme Situation dar, die weitreichende Folgen haben kann. Hier finden Sie konkrete Hinweise für Ihr Verhalten im Falle einer Hausdurchsuchung bzw. Vernehmung:

  • "Hinweise zum Verhalten bei Durchsuchungen"
  • Was tun...bei Durchsuchungen?

    Welche Rechte habe ich? Soll ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

    I. Ankunft der Ermittlungsbeamten

    1. Informationsweitergabe an zuständige Person(en) in Geschäftsleitung bzw. Rechtsabteilung
    2. Informationsweitergabe an den beratenden Rechtsanwalt
    3. Bitte an die Ermittlungsbeamten, mit Ermittlungshandlungen bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten
    4. Bitte um Legitimation der Ermittlungsbeamten
    5. Durchsicht des Durchsuchungsbeschlusses

    II. Durchführung der Durchsuchung

    1. Keine behindernden Maßnahmen
    2. Begleitung und der Ermittlungsbeamten durch sachkundige Mitarbeiter
    3. Hilfestellung beim Auffinden der vom Durchsuchungsbeschluss umfassten Unterlagen
    4. Vernehmungen und Gespräche mit den Ermittlungsbeamten im Zweifelsfall (insbesondere bei möglicher Gefahr der Selbstbelastung) nur nach anwaltlicher Beratung
    5. Durchsicht und eigene Erfassung der zur Sicherstellung vorgesehenen Unterlagen
    6. Kopieren der Unterlagen, die im Geschäftsbetrieb benötigt werden

    III. Ende der Durchsuchung

    1. Durchsicht und Kontrolle des Formulars „Sicherstellungsverzeichnis“
    2. Anwaltliche Beratung zur Frage, ob Widerspruch gegen die Sicherstellung (zu vermerken auf dem Formular) eingelegt werden soll3. Bitte um Aushändigung einer Durchschrift des Sicherstellungsverzeichnisses, Abgleich mit eigenen Niederschriften.

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  • "Hinweise zum Verhalten bei Vernehmungen"
  • Was tun...bei Vernehmungen?

    Welche Rechte habe ich?

    I. Vor der Vernehmung: Kontaktaufnahme durch die Ermittlungsbehörden (Ladung zur Vernehmung)

    1. Informationsweitergabe an den eingeschalteten Rechtsanwalt bzw. den zuständigen Ansprechpartner im Unternehmen
    2. Im Falle der Ladung zur Vernehmung durch Polizeibehörde bzw. Steuerfahndung: Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung nur bei Vernehmungsauftrag der Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle, daher Wahrnehmung des Termins nur nach anwaltlicher Beratung
    3. Im Falle der Kontaktaufnahme durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung, stets aber in Begleitung durch anwaltlichen Beistand
    4. Stets Vermeidung informeller Gespräche mit den Beamten außerhalb von Vernehmungen

    II. Verhalten während der Vernehmung

    1. Jeder Vernommene hat Anspruch auf Begleitung durch einen Rechtsanwalt
    2. Soweit Angaben gemacht werden, haben diese stets der Wahrheit zu entsprechen
    3. Angaben zur Person: Aussagepflicht zu Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsort und -datum, Familienstand, Beruf, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit
    4. Angaben zur Sache:
      • Jeder Vernommene hat den Anspruch, darüber aufgeklärt zu werden, ob Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge
      • Vernehmung als Beschuldigter: keine Pflicht, zur Sache auszusagen, daher im Regelfall keine Angaben ohne Rücksprache mit Rechtsanwalt bzw. Verteidiger
      • Vernehmung als Zeuge durch Gericht, Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts:
      • Grundsätzlich Pflicht, zur Sache auszusagen
      • Bedeutendste Ausnahmen: Gefahr der Selbstbelastung, Verfahren gegen Angehörige des Zeugen
      • Daher im Zweifelsfall Angaben zur Sache nur nach anwaltlicher Beratung.

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